Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Stra&szlig...

24. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-gesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungs-gesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostrom-gesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

?(Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz ? COVID-19-VwBG)?

2. § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.?

3. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäß

1. § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ? FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und
2. § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes ? BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012.?

4. § 2 samt Überschrift lautet:

?Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2.

(1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
3. in Verjährungsfristen.
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

1. bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und
2. bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.
Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.?

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.?

Artikel 2Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

?§ 2a.

Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ? mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ? vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.?

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 21 angefügt:

?(21) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.?

Artikel 3Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ? VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 60 lautet:

?§ 60.

Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.?

2. § 64a lautet:

?§ 64a.

Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn die erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.?

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 36 angefügt:

?(36) Die §§ 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.?

Artikel 4Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 und 4 lautet:

?3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);
4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);?

2. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);?

3. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den
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