Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das Mittelmeer entsendeten Personen (EUNAVFOR MED IRINI - Verordnung)

222.Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das Mittelmeer entsendeten Personen (EUNAVFOR MED IRINI - Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in das Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 2146 (2014) vom 19. März 2014, 2292 (2016) vom 14. Juni 2016, 2473 (2019) vom 10. Juni 2019, 2509 (2020) vom 11. Februar 2020 und 2510 (2020) vom 12. Februar 2020 sowie dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

1. die Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel;
2. Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten zu illegalen Ausfuhren von Erdöl aus Libyen in Durchführung der Maßnahmen der Vereinten Nationen;
3. den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und
4. einen Beitrag zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze durch die Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzen.

Befugnisse und Mittel

§ 2.

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die...

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