Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2020)

270. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2020) Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird verordnet:

§ 1.

(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 ist die Anwendung der in den Anlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.

§ 2.

(1) Die Einfuhr und das Verbringen der in Anlage 1 und 2 genannten Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß den Anlagen 1 und 2 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß Anlage 2 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 207, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

Anschober

Anlage 1Gemäß § 1 Abs. 1

Bezeichnung des Impfstoffes Zulassungs-nummer Zulassungsstaat Zulassungsinhaber
Chevivac-S (Impfstoff gegen Salmonella typhimurium bei der Taube) PEI.V.00272.01.1 Deutschland Chevita GmbH
Chevivac-P12 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen Paramyxovirus-1-Infektionen) 235a/97 Deutschland Chevita GmbH
Chevivac-PMV (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen die Folgen einer Infektion PPMV-1) PEI.V1165301. Deutschland Chevita GmbH
Lasovak PLUS (Paramyxovirose (PMV-1)-Impfstoff für Tauben) 190a/96 Deutschland IDT Biologika GmbH
Nobilis Ma5 + Clone 30 (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Hühner gegen Infektiöse Bronchitis und Newcastle- Krankheit) 190a/9
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