Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert wird

318. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert wird

Auf Grund der § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5, § 22 § 24 und § 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse, BGBl. II Nr. 219/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt.

3. In § 7 Z 1 wird die Wortfolge ?40,00 Euro pro 100 Kilogramm? durch die Wortfolge ?60,00 Euro pro 100 Kilogramm? ersetzt.

4. In § 7a wird die Wortfolge ?der ersten Schulstufe? gestrichen.

5. In § 8 Abs. 1 entfällt der 2. Satz.

6. § 9 Abs. 2 lautet:

?(2) Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.?

7. § 9 Abs. 7 lautet:

?(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.?

8. In § 9 Abs. 8 wird jeweils nach der Wortfolge ?gemäß Abs. 1? die Wortfolge ?und Abs. 2? angefügt.

9. § 9 Abs. 9 lautet:

?(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 7, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.?

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