Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

219. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12,
3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11, sowie
4. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1.

(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für

1. die Abgabe von Obst und Gemüse,
2. die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen,
3. flankierende pädagogische Maßnahmen,
4. Kommunikationsmaßnahmen und
5. Evaluierungen
im Rahmen des Programms zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulprogramm).

(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. (1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete

1. Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,
2. Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016,
3. Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder
4. sonstige schulische Einrichtungen aller Träger
besuchen.

(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.

2. Abschnitt

Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgabe von Obst und Gemüse

§ 4. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.

(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich dessen keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und das keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.

Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen

§ 5. (1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:

1. Kategorie 0:
a) Konsummilch und laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze und
b) Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze.
2. Kategorie I:
a) Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,
b) Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert und
c) Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert.
3. Kategorie II: Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert.

(2) Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 ?Gewichtshundertteile? (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.

(3) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.

(4) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:

1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 6,5%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 5,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 4,5% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 3,5%.

(5) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:

1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 7,0%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 6,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 6,0% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 5,5%.

(6) Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem ?Kombinierten Nomenklatur? (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.

(7) Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.

(8) Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.

(9) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

§ 6. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5

§...

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