Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird

331. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird

Aufgrund des § 146 Abs. 6 Strahlenschutzgesetz 2020 ? StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:

Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 ? RAbf-VV 2009), BGBl. II Nr. 47/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Umsetzungshinweis
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
§ 5. Zugelassene Sprachen
§ 6. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
2. TeilVerbringungen innerhalb der Gemeinschaft
1. HauptstückVerbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat
§ 7. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 8. Genehmigung von Verbringungen
§ 9. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
2. HauptstückVerbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich
§ 10. Formelle Prüfung des Antrags
§ 11. Entscheidung über den Antrag
§ 12. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
3. Hauptstück
§ 13. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
3. TeilVerbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland
1. HauptstückVerbringungen aus Österreich in ein Drittland
§ 14. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 15. Genehmigung von Verbringungen
§ 16. Meldung der durchgeführten Verbringung
2. HauptstückVerbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland
1. AbschnittÖsterreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat
§ 17. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 18. Genehmigung von Verbringungen
§ 19. Meldung der durchgeführten Verbringung
2. AbschnittÖsterreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat
§ 20. Formelle Prüfung des Antrags
§ 21. Entscheidung über den Antrag
3. HauptstückVerbringungen aus einem Drittland nach Österreich
§ 22. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 23. Genehmigung von Verbringungen
§ 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
4. Hauptstück
§ 25. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
4. TeilSchlussbestimmungen
§ 26. Sprachliche
...

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