Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird
331. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird
Aufgrund des § 146 Abs. 6 Strahlenschutzgesetz 2020 ? StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:
Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 ? RAbf-VV 2009), BGBl. II Nr. 47/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
?Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. TeilAllgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Ziele und Umsetzungshinweis |
§ 2. | Geltungsbereich |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
§ 4. | Antrag auf Genehmigung einer Verbringung |
§ 5. | Zugelassene Sprachen |
§ 6. | Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung |
2. TeilVerbringungen innerhalb der Gemeinschaft | |
1. HauptstückVerbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat | |
§ 7. | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
§ 8. | Genehmigung von Verbringungen |
§ 9. | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
2. HauptstückVerbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich | |
§ 10. | Formelle Prüfung des Antrags |
§ 11. | Entscheidung über den Antrag |
§ 12. | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
3. Hauptstück | |
§ 13. | Nicht zu Ende geführte Verbringungen |
3. TeilVerbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland | |
1. HauptstückVerbringungen aus Österreich in ein Drittland | |
§ 14. | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
§ 15. | Genehmigung von Verbringungen |
§ 16. | Meldung der durchgeführten Verbringung |
2. HauptstückVerbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland | |
1. AbschnittÖsterreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat | |
§ 17. | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
§ 18. | Genehmigung von Verbringungen |
§ 19. | Meldung der durchgeführten Verbringung |
2. AbschnittÖsterreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat | |
§ 20. | Formelle Prüfung des Antrags |
§ 21. | Entscheidung über den Antrag |
3. HauptstückVerbringungen aus einem Drittland nach Österreich | |
§ 22. | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
§ 23. | Genehmigung von Verbringungen |
§ 24. | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
4. Hauptstück | |
§ 25. | Nicht zu Ende geführte Verbringungen |
4. TeilSchlussbestimmungen | |
§ 26. | Sprachliche |
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