Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle)

342. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle) Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung ? COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:

?Massenbeförderungsmittel?

2. § 1 Abs. 1 entfällt.

3. In § 1 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.

4. In § 4 Abs. 2 entfällt die Zeichenfolge ?Abs. 2?.

5. In § 4 Abs. 3 1. Satz entfällt die Zeichenfolge ?Abs. 2?.

6. In § 4 Abs. 3 2. Satz wird die Wortfolge ?gilt § 1 Abs. 1? durch die Wortfolge ?ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten?.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?und § 1 Abs. 1 gelten? durch das Wort ?gilt? ersetzt.

8. In § 10 Abs. 11 Z 3 wird die Wortfolge ?wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß § 1 Abs. 1 nicht? durch die Wortfolge ?sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern...

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