Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 ? IntV 2020)

343. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 ? IntV 2020) Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 9, 105, 106 Abs. 2, 117, 122 und 123 Abs. 9 Strahlenschutzgesetz 2020 ? StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel, Geltungsbereich
§ 2. Umsetzungshinweis
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. TeilInterventionen in einer Notfallexpositionssituation
§ 4. Referenzwerte
§ 5. Inhalte der Notfallpläne
§ 6. Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
§ 7. Notfallübungen
§ 8. Meldungen der Landeshauptleute
§ 9. Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 10. Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften
§ 11. Aufzeichnungspflichten
3. TeilInterventionen in einer bestehenden Expositionssituation
§ 12. Referenzwerte
§ 13. Maßnahmenkatalog für die Spätphase
§ 14. Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
§ 15. Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
4. TeilSchlussbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Inhalte der Notfallpläne
Anlage 2 Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges
Anlage 3 Kriterien für Notfallübungen
Anlage 4 Meldungen der Landeshauptleute
Anlage 5 Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte
Anlage 6 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Anlage 7 Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

1. TeilAllgemeine Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1.

(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Notfallexpositionssituationen;
2. bestehende Expositionssituationen
a) nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
b) aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
c) aufgrund von radioaktiven Altlasten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.

Umsetzungshinweis

§ 2.

Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Phasen einer Notfallexpositionssituation:
a) Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
b) Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
c) Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
2. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
3. Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
4. verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.

2. TeilInterventionen in einer Notfallexpositionssituation

Referenzwerte

§ 4.

(1) Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.

(2) Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt

1. für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
2. für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
3. für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
4. für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.

(3) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.

(4) Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt

1. für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
2. für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
3. für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.

Inhalte der Notfallpläne

§ 5.

Die Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

§ 6.

(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.

(2) Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.

Notfallübungen

§ 7.

(1) Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere

1. die Anwendung der Notfallpläne,
2. die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

(2) Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Meldungen der Landeshauptleute

§ 8.

(1) Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.

(2) Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.

(3) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.

(4) Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

§ 9.

(1) Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.

(2) Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

§ 10.

(1) Die externe Dosis von Notfalleinsatzkräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Notfalleinsatzkräfte während einer Intervention und während Übungen mit radioaktiven Quellen ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes zu tragen.

(2) Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der verantwortlichen Person von einer ermächtigten Dosismessstelle zu beziehen und unverzüglich nach einer Intervention, ansonsten einmal jährlich der betreffenden Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine berufsbedingte Notfallexposition handelt.

(3) Falls die Notfallexpositionssituation es erfordert, sind bei einer Intervention Warndosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben. Die Anzahl der für ein Team von Notfalleinsatzkräften erforderlichen Warndosimeter ist unter Berücksichtigung der konkreten Notfallexpositionssituation und der Art der Intervention von der verantwortlichen Person, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, festzulegen.

(4) Besteht der Verdacht, dass bei einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Ermittlung der internen Exposition zu erfolgen hat.

(5) Hinsichtlich der Dosisermittlung sind die Bestimmungen der §§ 97 bis 99 sowie 102 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 ? AllgStrSchV...

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