Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung der Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II)

379. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung der Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II) Artikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 395/2019, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 wird jeweils die Wendung ?der Hauptschule, der Neuen Mittelschule? durch die Wendung ?der Mittelschule? ersetzt.

2. In Art. I § 3 Abs. 8 wird die Wendung ?Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen? durch die Wendung ?Volksschulen, Mittelschulen? ersetzt.

3. In Art. I § 3 Abs. 9 wird die Wendung ?Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen? durch die Wendung ?Volksschulen und Mittelschulen? ersetzt.

4. In Art. I § 3 Abs. 9 wird die Wendung ?an den Landesschulrat? durch die Wendung ?an die Bildungsdirektion? ersetzt.

5. In Art. I § 4 Abs. 1 wird das Wort ?Landesschulräte? durch das Wort ?Bildungsdirektionen? ersetzt.

6. In Art. I § 4 Abs. 1 lit. a entfällt die Wendung ?außerordentliche und ordentliche?.

7. In Art. I § 4 Abs. 1 lit. b entfällt das Wort ?Neuen?.

8. In Art. I § 4 Abs. 1 lit. e entfallen die Wendung ?außerordentliche und ordentliche? sowie die Wendung ?gemäß Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule bzw. gemäß Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule?.

9. In Art. I § 4 Abs. 2 wird die Wendung ?Der Landesschulrat? durch die Wendung ?Die Bildungsdirektion? ersetzt.

10. In Art. I § 4 Abs. 3 wird die Wendung ?die Bundesministerin für Bildung und Frauen? durch die Wendung ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung? ersetzt.

11. Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 27 angefügt:

?(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.?

12. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Unterabschnitt 13 (Lehrplan-Zusatz ?Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache?) wird im vierten Satz die Wendung ?mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch? durch die Wendung ?mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch? ersetzt.

13. In Anlage A Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der Verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen) lautet im Abschnitt b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) in Z 1 des die ?Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe? betreffenden Unterabschnitts der zweite Satz:

?Gleiches gilt in Klassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, oder für Kinder in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen sowie ordentliche Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen weiterhin Förderbedarf in der Unterrichtssprache gemäß Z 5 festgestellt wird.?

14. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt b wird in Z 3 des die ?Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe? betreffenden Unterabschnitts die Wendung ?§ 12 Abs. 7? durch die Wendung ?§ 12 Abs. 6 und 7? ersetzt.

15. In Anlage A Vierter Teil Abschnitt b entfällt im ?Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe? betreffenden Unterabschnitt die Z 4.

16. In Anlage C1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) Zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird im vierten Satz das Wort ?Hauptschule? durch das Wort ?Mittelschule? ersetzt.

17. In Anlage C1 Dritter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 3.11 (Lehrplan-Zusatz ?Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch?) wird im vierten Satz die Wendung ?mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch? durch die Wendung ?mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch? ersetzt.

18. In Anlage C1 Dritter Teil wird im vierten Satz des Abschnitts 3.13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung ?§ 6 Abs. 1? durch die Wendung ?§ 6 Abs. 1b? ersetzt.

19. In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt A (Stundentafel der Grundstufe I und II (1. bis 4. Schulstufe)) wird in Z 3 des die Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe I und II (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung ?§ 12 Abs. 7? durch die Wendung ?§ 12 Abs. 6 und 7? ersetzt.

20. In Anlage C1 Fünfter Teil (Stundentafeln) Abschnitt A entfällt im Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufe I und II (1. bis 4. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Z 4.

21. In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt B (Stundentafeln der Sekundarstufe I (5. bis 8. Schulstufe)) wird in Z 2 des die Bemerkungen zur Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitts die Wendung ?§ 12 Abs. 7? durch die Wendung ?§ 12 Abs. 6 und 7? ersetzt.

22. In Anlage C1 Fünfter Teil Abschnitt B entfällt im Bemerkungen zu den Stundentafeln der Sekundarstufe (5. bis 8. Schulstufe) betreffenden Unterabschnitt die Z 3.

23. In Anlage C1 Neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie didaktische Grundsätze und Lehrstoff der unverbindlichen Übungen und Freigegenstände) wird im zweiten Satz das Wort ?Hauptschule? durch das Wort ?Mittelschule? ersetzt.

24. In Anlage C2 (Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) Erster Teil (Präambel) wird im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes das Wort ?Hauptschule? durch das Wort ?Mittelschule? ersetzt.

25. In Anlage C2 Vierter Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im zweiten Satz des Abschnitts 4.6 (Entscheidungsfreiräume im Lehrplan ? Methodenfreiheit und Methodengerechtigkeit) das Wort ?Hauptschule? durch das Wort ?Mittelschule? ersetzt.

26. In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.7 (Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) wird im ersten Satz die Wendung ?Sonderpädagogischen Zentren? durch die Wendung ?Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern in der Bildungsregion große Bedeutung? ersetzt.

27. In Anlage C2 Vierter Teil in Abschnitt 4.7 im letzten Satz und in Abschnitt 4.8 (Schuleintritt) im Text des letzten Spiegelstrichs des zweiten Absatzes wird jeweils die Wendung ?dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum? durch die Wendung ?der zuständigen Diversitätsmanagerin oder dem zuständigen Diversitätsmanager der Bildungsregion? ersetzt.

28. In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.9 (Schulübertritt) wird im zweiten Satz die Wendung ?dem zuständigen Sonderpädagogischen Zentrum? durch die Wendung ?den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion? ersetzt.

29. In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.10 (Nahtstelle Schule-Beruf) wird im letzten Satz die Wendung ?den zuständigen Sonderpädagogischen Zentren? durch die Wendung ?den zuständigen Diversitätsmanagerinnen und Diversitätsmanagern der Bildungsregion? ersetzt.

30. In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.12 (Lehrplan-Zusatz ?Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch?) wird im vierten Satz die Wendung ?mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch? durch die Wendung ?mit mangelhaften Sprachkenntnissen in Deutsch? ersetzt.

31. In Anlage C2 Vierter Teil Abschnitt 4.14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz die Wendung ?§ 6 Abs. 1? durch die Wendung ?§ 6 Abs. 1b? ersetzt.

32. In Anlage C2 Fünfter Teil (Allgemeine Didaktische Grundsätze) lauten der Abschnitt 5.10 (Individualisieren, Differenzieren und Fördern) und der Abschnitt 5.11 (Förderunterricht in der Sekundarstufe I):

?5.10 Individualisieren, Differenzieren und Fördern

Schülerinnen und Schüler, die nach dem vorliegenden Lehrplan unterrichtet werden, benötigen eine weitreichende individuelle Förderung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Hörbeeinträchtigung auf ihrem persönlichen Lebens- und Bildungsweg.

Um diese Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, hat jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer von einer individuellen Planung auszugehen. Individuelle Förderpläne unterstützen eine spezifizierte Planung im Sinne des Differenzierens und Individualisierens. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs-, Lern- und Kommunikationsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.

Individuelle Förderpläne enthalten eine pädagogische Diagnose (Analyse...

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