Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-MV-Novelle)

412. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-MV-Novelle) Auf Grund des § 1 und § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 15 Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung ? COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a letzter Satz entfällt.

2. § 2 Abs. 1b wird durch folgende Abs. 1b und 1c ersetzt:

?(1b) Abs. 1 und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).

(1c) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.?

3. In § 6 Abs. 1a wird nach dem Wort ?Besuchergruppen? die Wortfolge ?in geschlossene Räume? eingefügt.

4. In § 7 Abs. 5 wird Verweis ?§ 6 Abs. 2 bis 6? durch den Verweis ?§ 6 Abs. 1a bis 6? ersetzt.

5. § 10 Abs. 9a lautet:

?(9a) Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 2 bis 4 nicht.?

6. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:

?Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

§ 10c.

(1) Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische...

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