Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird
608. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 lautet:
?Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen:
1. | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020; |
2. | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020; |
3. | Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.? |
2. In § 2 wird nach dem Wort ?Anhang? die Zeichenfolge ?1 und 2? eingefügt.
3. Der bisherige Anhang erhält die Bezeichnung ?Anhang 1?.
4. In Anhang 1 lautet Punkt 2.3 wie folgt:
?2.3 | Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen zu gewähren: |
? | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020; |
? | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020; |
? | Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020. |
An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.? |
5. In Anhang 1 lautet Punkt 3.1.3 wie folgt:
?3.1.3 | das Unternehmen ist |
(a) | im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten), § 12, ausgenommen § 12 Abs. 2 Z 6 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder |
(b) | im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten), § 12, ausgenommen § 12 Abs. 2 Z 6 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder |
(c) | im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-NotMV direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV in § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, |
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