Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung ? COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
?Registrierung
§ 2a.
(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
1. | Vor- und Nachname, |
2. | Geburtsdatum, |
3. | Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne), |
4. | Datum der Einreise, |
5. | etwaiges Datum der Ausreise, |
6. | Abreisestaat oder -gebiet |
7. | Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise, |
8. | Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), |
9. | Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses. |
(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.?
2. In § 3 Abs. 1 werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
?Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.?
3. In § 8 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge ?oder Wiedereinreise?.
4. In § 11 wird nach dem Wort ?Tests? die Wortfolge ?oder Antigen-Tests? eingefügt.
5. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Tests? die Wortfolge ?oder Antigen-Tests? eingefügt.
6. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist...
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