Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird

60. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 152/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2021 tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft.?

2. In der Anlage werden alle Eurobeträge mit ?90,00 Euro? festgesetzt.

3. In Abschnitt I der Anlage (Epidemiegesetz 1950) wird in lit. b) die Wortfolge ?lit. b? durch die Wortfolge ?Abs. 2? ersetzt.

4. In Abschnitt I der Anlage (Epidemiegesetz 1950) erhält lit. b) die Bezeichnung ?c)? und es wird folgende lit. b) eingefügt:

?b) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem...

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