Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen beiden Zusatzprotokollen

33. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen beiden Zusatzprotokollen

Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) und seinen beiden Zusatzprotokollen (BGBl. III Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:

?Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens geändert durch Artikel 6 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates für die Zwecke, Rechtshilfeersuchen im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen zu stellen sowie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen Informationen oder Beweise, die die EUStA bereits erhalten hat oder nach der Einleitung von Ermittlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten könnte, zur Verfügung zu stellen, als Justizbehörde gilt. Gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates gilt die EUStA auch für die Zwecke des Erhalts von Informationen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens im Hinblick auf Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, als Justizbehörde. Diese Erklärung soll die von der Republik Österreich im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebenen vorherigen Erklärungen ergänzen.

Unter Bezugnahme auf diese im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebene Erklärung macht die Republik Österreich von der Möglichkeit Gebrauch, die Rechtswirkungen dieser Erklärung wie folgt auszulegen:

  1. Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf die ersuchende oder die ersuchte Vertragspartei Bezug genommen, so ist dies bei Ersuchen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gestellt oder an sie gerichtet werden, so auszulegen, dass auf den EU-Mitgliedstaat des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts Bezug genommen wird, dessen Befugnisse und Aufgaben in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates genannt sind.

  2. Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf das Recht der ersuchenden oder...

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