Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

32. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. Oktober 2020, C.N.461.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 8. Dezember 2020, C.N.546.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 16/2020) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Oktober 2020, C.N.504.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 3. Februar 2021, C.N.581.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der...

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