Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021
110. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:
Wahltage
§ 1.
Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021 werden Dienstag, 18. Mai 2021, Mittwoch, 19. Mai 2021, und Donnerstag, 20. Mai 2021, festgelegt.
Fristen und Zeitpunkte
§ 2.
Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:
30. März 2021 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag) | ? Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, und § 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014, BGBl. II Nr. 48/2017)? Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014)? Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014) |
31. März 2021 (Tag nach Ablauf des Stichtages) | ? Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO 2014) |
1. April 2021 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages) | ? Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014) |
8. April 2021 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag) | ? Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)? Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
13. April 2021 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag) | ? Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014)? Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)? Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
16. April 2021 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) | ? letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014) |
20. April 2021 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag) | ? letzter |
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