Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ? Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ? Wissenschaft und Forschung ? WFDSAG 2018)
-
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ? Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ? Wissenschaft und Forschung ? WFDSAG 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand / Bezeichnung Art. 1 Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes Art. 2 Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology ? Austria Art. 3 Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien Art. 4 Änderung des DUK-Gesetzes 2004 Art. 5 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes Art. 6 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes Art. 7 Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes Art. 8 Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes Art. 9 Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 Art. 10 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes Art. 11 Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes Art. 12 Änderung des OeAD-Gesetzes Art. 13 Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes Art. 14 Änderung des Privatuniversitätengesetzes Art. 15 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 Art. 16 Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012 Art. 17 Änderung des Universitätsgesetzes 2002 Artikel 1
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
-
Der Titel lautet:
?Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz ? AWSG)?
-
§ 1 Abs. 7 lautet:
?(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
1. ist auf die Gesellschaft das GmbHG und 2. sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.? -
In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder? ersetzt.
-
§ 2 Abs. 2 lautet:
?(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
1. die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996; 2. die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur; 3. die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969; 4. die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962; 5. die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; 6. die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund; 7. die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme; 8. die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen; 9. der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen; 10. die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.? -
In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge ?den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister? durch die Wortfolge ?die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister? ersetzt.
-
In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? und die Wortfolge ?der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister? ersetzt.
-
In § 3 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge ?Die Bundesminister? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerinnen oder Bundesminister? ersetzt.
-
In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder? ersetzt.
-
In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder? ersetzt.
-
In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Die Bundesminister? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerinnen oder Bundesminister? und die Wortfolge ?dem Bundesminister für Finanzen? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen? ersetzt.
-
In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? und die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
In § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge ?für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
?Personal
§ 8a. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ? im Rahmen des konkreten Auftrages ? jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.?
-
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
Die Überschrift zu § 13 lautet:
?Inkrafttreten?
-
Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
?(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 ? Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.?
-
Dem § 14 wird folgende Überschrift vorangestellt:
?Vollziehung?
-
In § 14 Z 1 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.
-
In § 14 Z 2 wird die Wortfolge ?der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister? ersetzt.
-
In § 14 Z 3 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister? und die Wortfolge ?der Bundesminister für Finanzen? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen? ersetzt.
-
In § 14 Z 4 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister? ersetzt.
-
Dem § 15 wird folgende Überschrift vorangestellt:
?Verweisungen?
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology ? Austria
Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ? Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
-
Der Titel lautet:
?Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology ? Austria (IST-Austria-Gesetz ? ISTAG)?
-
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
?(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN