Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

256. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung ? COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort ?Für? das Wort ?Inhaber,? eingefügt.

2. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Abs. 4 gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.?

3. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl ?17? durch die Zahl ?16? ersetzt.

4. Dem § 13 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:

?5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.?

5. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

?6. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.?

6. § 13 Abs. 7 letzter Satz lautet:

?Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und §...

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