Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung geändert wird

355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird verordnet:

Die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; Abs. 2 entfällt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 16 am Ende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 wird angefügt:

?17. ? Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.?

3. In § 4 Abs. 2 wird der Verweis ?Abs. 1 Z 1 bis 16? durch den Verweis ?Abs. 1 Z 1 bis 17?ersetzt.

4. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

?3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt oder Null, wenn diese Summe negativ ist.?

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag...

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