Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 geändert wird

365. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes ? Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017, wird verordnet:

Die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung ? Pkw-VIV 2018, BGBl. II Nr. 279/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1.

Diese Verordnung regelt:

1. die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
2. die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
3. die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.?

2. § 2 Z 6 lautet:

?6. ?Etikett? ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.?

3. Dem § 2 werden folgende Z 12 bis 23 angefügt:

?12. ?Leitungsgarnitur? ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.
13. ?E-Fahrzeug-Ladestation? ist ein stationärer
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