Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung ? LF-AM VO)

377. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung ? LF-AM-VO) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 222 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph Gegenstand / Bezeichnung
Abschnitt 1Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4. Information
§ 5. Unterweisung
§ 6. Prüfpflichten
§ 7. Abnahmeprüfung
§ 8. Wiederkehrende Prüfung
§ 9. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10. Prüfung nach Aufstellung
§ 11. Prüfbefund, Prüfplan
§ 12. Aufstellung
§ 13. Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14. Erprobung
§ 15. Verwendung
§ 16. Wartung
§ 17. Arbeiten zur Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung
Abschnitt 2Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
§ 18. Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19. Krane inklusive landwirtschaftliche Greiferanlagen
§ 20. Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21. Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 22. Arbeitskörbe
§ 23. Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24. Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25. Bearbeitungsmaschinen
§ 26. Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27. Stetigförderer
§ 28. Handwerkzeuge
§ 29. Bolzensetzgeräte
§ 30. Kompressoranlagen
§ 31. Zentrifugen
§ 32. Verbrennungskraftmaschinen
§ 33. Fahrbewilligung
Abschnitt 3Leitern und Gerüste
§ 34. Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35. Fest verlegte Leitern
§ 36. Anlegeleitern
§ 37. Stehleitern
§ 38. Mechanische Leitern
§ 39. Strickleitern
§ 40. Gerüste
Abschnitt 4Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 41. Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42. Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43. Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44. Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45. Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46. Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47. Standplätze, Aufstiege
§ 48. Feuerungsanlagen
§ 49. Leitungen und Armaturen
§ 50. Behälter
§ 51. Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
§ 52. Gülle- und Jauchegruben, Güllelagunen
§ 53. Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 54. Selbstfahrende Arbeitsmittel
§ 55. Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 56. Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 57. Türen und Tore
§ 58. Fahrtreppen und Fahrsteige
§ 59. Schleifmaschinen
§ 60. Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren
§ 61. Kompressoren
§ 62. Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 63. Bolzensetzgeräte
Abschnitt 5Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen
§ 64. Dreschmaschinen
§ 65. Stroh- und Heupressen
§ 66. Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
§ 67. Gebläse
§ 68. Druckspritzen und -behälter
§ 69. Dämpfgefäße
§ 70. Forstliche Seilwinden
§ 71. Forstliche Seilbringungsanlagen
§ 72. Arbeiten mit Tieren
§ 73. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
§ 74. Lagerungen und Transportarbeiten
§ 75. Holzernte
§ 76. Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos
§ 77. Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüchen (u.a. B, NÖ)
§ 78. Erdarbeiten
§ 79. Sprengarbeiten
Abschnitt 6Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 80. Übergangsbestimmungen
§ 81. Schlussbestimmungen
Anhang A (§ 3 Abs. 1) Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ?Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B (§ 3 Abs. 1) Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ?Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang C Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
Anhang D Forstliche Seilbringungsanlagen

Abschnitt 1Arbeitsmittel

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).

(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin bzw. dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete, selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

(10) Mechanische Leitern sind fahrbare, freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch frei gemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor Abstürzen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.

(3) Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls, eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen oder Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Prüferinnen oder Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden...

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