Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die UMG Register VO geändert wird

417. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die UMG Register VO geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:

Die Verordnung zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO), BGBl. II Nr. 152/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Ausdruck ?des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch den Ausdruck ?der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? und der Klammerausdruck ?(UMG Register VO)? durch den Klammerausdruck ?(UMG-Register-Verordnung ? UMG-RegV)? ersetzt.

2. In § 2 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

3. In § 2 Abs. 2 (neu) wird die Wendung ?gemäß ISO 14001? durch die Wendung ?gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18,? ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen.?

5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 3;?

6. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 3; die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen ?3.? und ?4.?.

7. In § 3 Abs. 1 Z 3 (neu) wird die Wendung ?EMAS Umweltgutachter? durch die Wendung ?EMAS-Umweltgutachter? ersetzt.

8. § 3 Abs. 1 Z 4 (neu) wird die Wendung ?das Umweltbundesamt? durch die Wendung ?die Umweltbundesamt GmbH? ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung ?Das Umweltbundesamt? durch die Wendung ?Die Umweltbundesamt GmbH? und die Wortfolge ?dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität...

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