Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMA-Grundausbildungsverordnung)

440. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMA-Grundausbildungsverordnung) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit
2. Arbeitsinspektorate

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Das Bundesministerium für Arbeit bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Ausbildungsformen

§ 4.

Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitationen, Praktika, Jobrotationen, Haus- oder Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht

1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3)...

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