Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

527. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werdenArtikel 1Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 4a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

?4b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei
§ 35d. Diplomarbeit
§ 35e. Klausurprüfung
§ 35f. Mündliche Prüfung?

2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 12. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:

?12a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Wasser- und Kommunalwirtschaft?
§ 61a. Diplomarbeit
§ 61b. Klausurprüfung
§ 61c. Mündliche Prüfung?

3. Im 4. Abschnitt wird nach dem 4a. Unterabschnitt folgender 4b. Unterabschnitt eingefügt:

?4b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und MaskenbildnereiDiplomarbeit§ 35d.

Das Prüfungsgebiet ?Diplomarbeit? umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand ?Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement? oder
3. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster ?Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei? und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung§ 35e.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ?Deutsch? gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
a) ?Lebende Fremdsprache? gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
b) ?Angewandte Mathematik? gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
c) ?Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen? (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet ?Lebende Fremdsprache? gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand ?Englisch?.

(3) Das Prüfungsgebiet ?Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen? gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände ?Rechnungswesen? und ?Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement?.

Mündliche Prüfung§ 35f.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Schwerpunktfach Fachkolloquium?? (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet ?Wahlfach?? (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet ?Schwerpunktfach Fachkolloquium?? gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
2. den Pflichtgegenstand ?Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement? und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster ?Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei? oder
3. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster ?Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei?.

(3) Das Prüfungsgebiet ?Wahlfach?? gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand ?Zweite lebende Fremdsprache? jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände ?Frisurengestaltung und Schönheitspflege? und ?Bewegung und Sport? oder
2. die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
3. ?Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)? oder
4. ?Geschichte und Trendforschung? oder
5. ?Geschichte und Recht? oder
6. ?Farb- und Stilberatung und Trendforschung? oder
7. ?Kultur und gesellschaftliche Reflexion?.

(4) Das Prüfungsgebiet ?Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)? gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände ?Englisch? und ?Zweite lebende Fremdsprache?.

(5) Das Prüfungsgebiet ?Wahlfach Geschichte und Trendforschung? gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich ?Geschichte? des Pflichtgegenstandes ?Geschichte und Politische Bildung? und den Pflichtgegenstand ?Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung?.

(6) Das Prüfungsgebiet ?Wahlfach Geschichte und Recht? gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich ?Geschichte? des Pflichtgegenstandes ?Geschichte und Politische Bildung? und den Pflichtgegenstand ?Recht?.

(7) Das Prüfungsgebiet ?Farb- und Stilberatung und Trendforschung? gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände ?Farb- und Stilberatung? und ?Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung?.

(8) Das Prüfungsgebiet ?Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion? gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche ?Zuhören und Sprechen? sowie ?Reflexion? des Pflichtgegenstandes ?Deutsch?.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.?

4. Im 4. Abschnitt wird nach dem 12. Unterabschnitt folgender 12a. Unterabschnitt eingefügt:

?12a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ? Fachrichtung ?Wasser- und Kommunalwirtschaft?Diplomarbeit§ 61a.

Das Prüfungsgebiet ?Diplomarbeit? umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand ?Bewegung und Sport?, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand

1. ?Betriebswirtschaft und Umweltmanagement? oder
2. ?Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik? oder
3. ?Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik? oder
4. ?Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik? oder
5. ?Landschafts- und Raumplanung?.

Klausurprüfung§ 61b.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine
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