Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung geändert wird

540. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 249 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird verordnet:

Die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung (VU-VerzV), BGBl. II Nr. 218/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1.

(1) Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.

(2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.

(3) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.

(4) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom...

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