Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz ? COVID-19-IG)

4. Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz ? COVID-19-IG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Bezeichnung
§ 1.Paragraph eins, Impfpflicht
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4, Umfang der Impfpflicht
§ 5.Paragraph 5, Erinnerungsstichtag
§ 6.Paragraph 6, Ermittlung der impfpflichtigen Personen
§ 7.Paragraph 7, Datenqualitätsmanagement
§ 8.Paragraph 8, Erinnerungsschreiben
§ 9.Paragraph 9, Impfstichtag
§ 10.Paragraph 10, Strafbestimmungen
§ 11.Paragraph 11, Strafverfahren
§ 12.Paragraph 12, Örtliche Zuständigkeit
§ 13.Paragraph 13, Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
§ 14.Paragraph 14, Zweckwidmung
§ 15.Paragraph 15, Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 16.Paragraph 16, Kostentragung und Durchführung der Impfungen
§ 17.Paragraph 17, Epidemieärzte
§ 18.Paragraph 18, Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums
§ 19.Paragraph 19, Begleitendes Monitoring
§ 20.Paragraph 20, Schlussbestimmungen

Impfpflicht§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
  • (2)Absatz 2Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2

    Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.Ziffer eins?Wohnsitz? ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG ausgestellt wurde.?Wohnsitz? ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG ausgestellt wurde.2.Ziffer 2?Schutzimpfung gegen COVID-19? ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.3.Ziffer 3?Zentral zugelassene Impfstoffe? sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.4.Ziffer 4?Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19? sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3, denen eine den in Z 3 genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.?Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19? sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, denen eine den in Ziffer 3, genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.5.Ziffer 5?Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2? ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,a)Litera adie molekularbiologisch bestätigt wurde und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oderb)Litera baufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.6.Ziffer 6?Impfintervall? ist der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.?Impfintervall? ist der in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.7.Ziffer 7?Erinnerungsstichtag? ist der durch Verordnung gemäß § 5 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.?Erinnerungsstichtag? ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.8.Ziffer 8?Impfstichtag? ist der durch Verordnung gemäß § 9 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.?Impfstichtag? ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 9, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 11, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.9.Ziffer 9?Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht? ist ein Nachweis gemäß § 4b Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.?Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht? ist ein Nachweis gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 e, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.10.Ziffer 10?Impfserie? ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.Ausnahmen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie Impfpflicht besteht nicht für:1.Ziffer einsSchwangere,
  • 2.Ziffer 2Personen,a)Litera adie nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können,die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, geimpft werden können,b)Litera bbei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,c)Litera cdie nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und3.Ziffer 3Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
  • (2)Absatz 2Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • (3)Absatz 3Die Ausnahmegründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§ 6 Abs. 8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:Die Ausnahmegründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Paragraph 6, Absatz 8,) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zu speichern:1.Ziffer einsAngaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit);
  • 2.Ziffer 2Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung);3.Ziffer 3das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs. 1, ausschließlich lautend auf ?Ausnahme COVID-19-Impfung?;das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Absatz eins,, ausschließlich lautend auf ?Ausnahme COVID-19-Impfung?;4.Ziffer 4Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs. 2 festzulegen ist.Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Absatz 2, festzulegen ist.
  • (4)Absatz 4Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 und 2...
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