Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

45. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

Auf Grund des § 11a Abs.1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ? B-GlBG, BGBl.Nr.100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11 a, Absatz , des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ? B-GlBG, BGBl.Nr.100/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird verordnet:

Ziele und Maßnahmen zur ZielerreichungZiele§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
  • (2)Absatz 2Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden1.Ziffer einsdie Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
  • 2.Ziffer 2die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins und der Bereitschaft von Frauen, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,3.Ziffer 3die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,4.Ziffer 4der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,5.Ziffer 5die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer, insbesondere die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz und Teilzeit auch von Männern auf allen Hierarchieebenen,6.Ziffer 6die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,7.Ziffer 7die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,8.Ziffer 8die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe § 4), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe Paragraph 4,), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,9.Ziffer 9die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie10.Ziffer 10die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung des Ressorts.MaßnahmenSchutz der Menschenwürde, Mobbingverbot§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing, Bossing, Staffing und sexuelle Belästigung sowie Belästigungen anderer Art sind zu unterlassen. Die Vorgesetzten haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Dienstpflichtverletzungen zu ahnden. Zudem hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
  • (2)Absatz 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen, auch anlässlich des Mitarbeitergespräches zu informieren. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung oder Mobbing keine Benachteiligung erfahren. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z. B. Diskreditierung) zu unterbinden.
  • (3)Absatz 3Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
  • (4)Absatz 4Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.
  • Erhöhung des Frauenanteils§ 3.Paragraph 3

    Es ist insbesondere festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in

    1.Ziffer einsjeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder2.Ziffer 2wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht ? in der betreffenden Gruppe oder aber3.Ziffer 3in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Z 1 entfallen,in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,

    imSub-Litera, i, m Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.

    Frauenförderungsgebot§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsEs gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.
  • (2)Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der1.Ziffer einsdauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  • 2.Ziffer 2wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht ? dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder3.Ziffer 3sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Ziffer eins, entfallen

    imSub-Litera, i, m Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt.

  • (3)Absatz 3Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
  • (4)Absatz 4Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG besteht.
  • (5)Absatz 5Als sonstige ?hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)? sind anzusehen:1.Ziffer einsim Bereich der Zentralstelle?Strichaufzählungdie Generalsekretärin oder der Generalsekretär und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
  • ?StrichaufzählungSektionsleiterinnen und Sektionsleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter?Strichaufzählungdie Generaldirektorin oder der Generaldirektor und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter?StrichaufzählungLeiterinnen und Leiter der Stabstellen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter?StrichaufzählungGruppenleiterinnen und Gruppenleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter?StrichaufzählungAbteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter?StrichaufzählungReferatsleiterinnen und Referatsleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter2.Ziffer 2im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaftena)Litera aRichterinnen und Richter?Strichaufzählungdie Präsidentin oder der Präsident und...

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