Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres geändert wird

84. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, und des Paragraph 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung ? Inneres), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zum 1. Abschnitt wird das Wort ?Allgemeines? durch das Wort ?Anwendungsbereich? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

?2. AbschnittAllgemeines und Aufnahmeverfahren?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 entfällt Abs. 2 und werden die Abs. 3 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph 2, entfällt Absatz 2 und werden die Absatz 3 bis 5 durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  • ?(2)Absatz 2Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des Paragraph 3, durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß Paragraph 10,, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (Paragraph 16, Absatz eins,) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (Paragraph 21, Absatz 2,) durchzuführenden Testverfahren.
  • (3)Absatz 3Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (Paragraph 11, Absatz 2,).
  • (4)Absatz 4Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge ?einschließlich Eignungsinterview?.

    5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.?Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß Paragraph 18, voraus.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 entfällt Abs. 3.In Paragraph 3, entfällt Absatz 3,

    7.Novellierungsanordnung 7, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:

    ?§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsDie Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.
  • (2)Absatz 2An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

    ?Punktesystem und Gesamtergebnis§ 6.Paragraph 6,

  • (1)Absatz einsDas Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
  • (2)Absatz 2Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.?Das...
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