Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV)

142. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV) Auf Grund des § 5a Abs. 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durchgeführt werden dürfen. Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, durchgeführt werden dürfen.

Umfang§ 2.Paragraph 2,

Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten Als Screeningprogramme gemäß Paragraph eins, gelten

1.Ziffer einssolche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;2.Ziffer 2solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur...

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