Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022, GDG 2022)

95. Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022, GDG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft durch Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas.

Mittelvolumen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsFür die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt.
  • (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 werden gemäß Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und Bundesfinanzgesetz 2022, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2022, bereitgestellt.Die Mittel gemäß Absatz eins, werden gemäß Bundesfinanzrahmengesetz 2022 bis 2025 und Bundesfinanzgesetz 2022, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2022,, bereitgestellt.
  • Gegenstand des Mitteleinsatzes§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:1.Ziffer einsKosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
  • 2.Ziffer 2Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder3.Ziffer 3Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird.
  • (2)Absatz 2Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen.Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, festzulegen.
  • Abwicklungsstelle§ 4.Paragraph 4

    Mit der Abwicklung des Mitteleinsatzes wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

    Richtlinien§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Bundesministerin für Finanzen...
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