Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (10. Novelle zur PBStV)

258. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (10. Novelle zur PBStV) Auf Grund des § 24 Abs. 5, des § 24a Abs. 7, des § 56 Abs. 4, des § 57 Abs. 9, des § 57a Abs. 2, 7c und 8, des § 58 Abs. 2 und 4 sowie des § 58a Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5,, des Paragraph 24 a, Absatz 7,, des Paragraph 56, Absatz 4,, des Paragraph 57, Absatz 9,, des Paragraph 57 a, Absatz 2,, 7c und 8, des Paragraph 58, Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 58 a, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 7 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4 und Anlage 2a Z 11, Z 12 und Z 13 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 4 und Anlage 2a Ziffer 11,, Ziffer 12 und Ziffer 13, wird die Wortfolge ?Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? und in Anlage 5 die Wortfolge ?Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr? jeweils durch die Wortfolge ?Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b wird die Wortfolge Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge ?einschließlich der elektronischen Begutachtungsprogramme und Funktion und Aufgaben der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank sowie Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank,? angefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 3 wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 3, wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge ?den gemäß § 57a?den gemäß Paragraph 57 a, Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen?Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Vereinen? ein Beistrich und die Wortfolge ?die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4 Z 1 wird der Begriff In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Begriff ?Begutachtungsverwaltung? durch den Begriff ?Begutachtungsprogramme? ersetzt und danach die Wortfolge ?einschließlich Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank? eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 4, wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge ?den gemäß § 57a?den gemäß Paragraph 57 a, Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen?Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Vereinen? ein Beistrich und die Wortfolge ?die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen? eingefügt.

6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 3, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

?Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.?

7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.?

8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 6, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 4 wird der Betrag ?In Paragraph 8, Absatz 4, wird der Betrag ?1,90 Euro? durch den Betrag ?2,30 Euro? ersetzt.

10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

?10.Ziffer 10für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.?

11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz 2, wird das Wort ?zweitägigen? durch die Wortfolge ?16-stündigen? ersetzt.

12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 2 lautet der 3. Satz:In Paragraph 11, Absatz 2, lautet der 3. Satz:

?Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen.?

13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 2a lautet:Paragraph 11, Absatz 2 a, lautet:

  • ?(2a)Absatz 2 aDie für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.?Die für die ordnungsgemäße Durchführung der...
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