Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

340. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung ? FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 571/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 20 angefügt:

?(20) Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2022 tritt mit 15. September 2022 in Kraft.?

2. Der 2. Teil samt Überschrift lautet:

?2. TeilGebühren1. HauptstückAllgemeine Gebühren

Tarifpost Gegenstand Euro
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt 100
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 100
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 100
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
6. Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um
a) seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage 12,50
b) seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, je Abfrage 6,00

2. HauptstückBesondere Gebühren1. AbschnittRechnungskreis I (Bankenaufsicht) Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation) ? Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nebst delegierten Verordnungen aufgrund der CRR

Tarifpost Gegenstand Euro
I.A.1. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993 [vormals TP I.B.1.] 10 000
I.A.2. Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63 [vormals TP I.B.92.] 10 000
I.A.3. Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) [vormals TP I.B.2.] 2 000
I.A.4. Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [vormals TP I.B.93.] 2 000
I.A.5. Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG [vormals TP I.B.3.] 1 000
I.A.6. Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b Abs. 1 BWG [vormals TP I.B.94.] 3 000
I.A.7. Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß § 7b Abs. 6 BWG [vormals TP I.B.95.] 1 000
I.A.8. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.96.] 500
I.A.9. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 13a Abs. 4 BWG [vormals TP I.B.97.] 500
I.A.10. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß § 14 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.98.] 500
I.A.11. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) [vormals TP I.B.4.] 1 000
I.A.12. Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) [vormals TP I.B.5.] 1 500
I.A.13. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 BWG [vormals TP I.B.6.] 500
I.A.14. Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.8.] 3 000
I.A.15. Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWG [vormals TP I.B.9.] 1 000
I.A.16. Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a Abs. 3 BWG) [vormals TP I.B.10.] 3 000
I.A.17. Bewilligung des Austritts eines Mitgliedes des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund (§ 30a Abs. 5a BWG) [vormals TP I.B.87] 3 000
I.A.18. Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß § 39 Abs. 5 BWG [vormals TP I.B.90.] 1 500
I.A.19. Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß § 42 Abs. 6 BWG [vormals TP I.B.91.] 1 000
I.A.20. Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, auf institutsspezifischer Ebene (§ 30b BWG) [vormals TP I.B.11.] 3 000
I.A.21. Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und von Kreditinstituten, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (§ 30c BWG) [vormals TP I.B.12.] 3 000
I.A.22. Feststellung, dass eine gemäß § 21a Abs. 1 BWG oder § 103e Z 2 BWG erteilte Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht (§ 103q Z 2 BWG) [vormals TP I.B.13.] 3 000
I.A.23. Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals I.B.14.] 3 000
I.A.24. Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend) [vormals TP I.B.15.] 7 000
I.A.25. Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teil 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.16.] 12 000
I.A.26. Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien der Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.17.] 18 000
I.A.27. Bewilligung der Rückkehr zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko gemäß Art. 313 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.18.] 2 000
I.A.28. Bewilligung der Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators für die Geschäftsfelder ?Privatkundengeschäft? und ?Firmenkundengeschäft? (Art. 312 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) [vormals TP I.B.19.] 5 500
I.A.29. Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.20.] 2 000
I.A.30. Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.21.] 2 000
I.A.31. Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.22.] 2 000
I.A.32. Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [vormals TP I.B.23.] 2 000
I.A.33.
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