Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird

Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ? ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 33, Absatz 2, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ? ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird verordnet:

Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung ? SiEi-MV, BGBl. II Nr. 391/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016, wird wie folgt geändert:Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung ? SiEi-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

?Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel§ 1a.Paragraph eins a,

  • (1)Absatz einsQualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.
  • (2)Absatz 2Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:1.Ziffer einsAnsatz A und
  • 2.Ziffer 2Ansatz B.
  • (3)Absatz 3Beim Ansatz A sind1.Ziffer einseingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die...
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