Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen und die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) geändert wird

355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen und die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) geändert wirdArtikel 1

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung ? PB-MV) Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes ? PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, des Pfandbriefgesetzes ? PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeine VorschriftenZweck§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.

Anwendungsbereich und -ebene§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsKreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
  • (2)Absatz 2Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
  • Meldetechnische Bestimmungen§ 3.Paragraph 3

    Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

    Meldestichtage und Übermittlungsfristen§ 4.Paragraph 4,

    Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß...

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