Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

340. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung ? FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 571/2021, wird wie folgt geändert:Die FMA-Gebührenverordnung ? FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  • ?(20)Absatz 20Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2022 tritt mit 15. September 2022 in Kraft.?Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2022, tritt mit 15. September 2022 in Kraft.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Der 2. Teil samt Überschrift lautet:

    ?2. TeilGebühren1. HauptstückAllgemeine Gebühren

    Tarifpost Gegenstand Euro
    1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt 100
    2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 100
    3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 100
    4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
    5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
    6. Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um
    a) seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage 12,50
    b) seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, je Abfrageseine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG sind, je Abfrage 6,00

    2. HauptstückBesondere Gebühren1. AbschnittRechnungskreis I (Bankenaufsicht)Rechnungskreis römisch eins (Bankenaufsicht) Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation) ? Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nebst delegierten Verordnungen aufgrund der CRR

    Tarifpost Gegenstand Euro
    I.A.1.römisch eins.A.1. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993 [vormals TP I.B.1.]Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bankwesengesetzes ? BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, [vormals TP römisch eins.B.1.] 10 000
    I.A.2.römisch eins.A.2. Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63 [vormals TP I.B.92.]Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63 [vormals TP römisch eins.B.92.] 10 000
    I.A.3.römisch eins.A.3. Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) [vormals TP I.B.2.]Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG) [vormals TP römisch eins.B.2.] 2 000
    I.A.4.römisch eins.A.4. Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [vormals TP I.B.93.]Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [vormals TP römisch eins.B.93.] 2 000
    I.A.5.römisch eins.A.5. Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG [vormals TP I.B.3.]Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG [vormals TP römisch eins.B.3.] 1 000
    I.A.6.römisch eins.A.6. Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b Abs. 1 BWG [vormals TP I.B.94.]Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BWG [vormals TP römisch eins.B.94.] 3 000
    I.A.7.römisch eins.A.7. Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß § 7b Abs. 6 BWG [vormals TP I.B.95.]Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, BWG [vormals TP römisch eins.B.95.] 1 000
    I.A.8.römisch eins.A.8. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.96.]Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BWG [vormals TP römisch eins.B.96.] 500
    I.A.9.römisch eins.A.9. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 13a Abs. 4 BWG [vormals TP I.B.97.]Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, BWG [vormals TP römisch eins.B.97.] 500
    I.A.10.römisch eins.A.10. Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß § 14 Abs. 3 BWG [vormals TP I.B.98.]Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BWG [vormals TP römisch eins.B.98.] 500
    I.A.11.römisch eins.A.11. Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) [vormals TP I.B.4.]Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG) [vormals TP römisch eins.B.4.] 1 000
    I.A.12.römisch eins.A.12. Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) [vormals TP I.B.5.]Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, BWG) [vormals TP römisch eins.B.5.] 1 500
    I.A.13.römisch eins.A.13. Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1
    ...

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