Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)

44. Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung) Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz ? BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz ? BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts§ 1.Paragraph eins,

Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld ?Sexualpädagogik? (im Folgenden: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) eingerichtet. Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch eine fachlich und organisatorisch geeignete Einrichtung mit Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben oder der Unterstützung österreichischer Behörden im humanitären Bereich oder Erfahrung in der Qualitätssicherung von öffentlichen Bildungseinrichtungen betraut werden. Dieser Geschäftsstelle hat mindestens eine Person anzugehören, die über Expertise im Bereich Sexualpädagogik verfügt.

Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik§ 2.Paragraph 2,

Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat

1.Ziffer einsdie Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,2.Ziffer 2die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,3.Ziffer 3die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und4.Ziffer 4Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.Aufgaben des Boards§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie...
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