67. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung ? VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
?3.Anlage REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR, wobei hievon abweichend
a)kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,
b)Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,
c)Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,
d)Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie
e)Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.?
2. § 6 Abs. 2 lautet:
?(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.?
3. § 6c und § 9 Abs. 3 entfallen.
4. § 10a lautet:
?§ 10a.
Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche...