Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung ? NFBioV)

85. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung ? NFBioV) Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes ? HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2, des Holzhandelsüberwachungsgesetzes ? HolzHÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Ziel und Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 311 vom 25.09.2020 S. 11, im Hinblick auf1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
  • 2.Ziffer 2die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,4.Ziffer 4die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen und5.Ziffer 5die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4.die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4,
  • (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2

    Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.Ziffer eins?Forstwirtschaftliche Biomasse? ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;2.Ziffer 2?Reststoffe? sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung;3.Ziffer 3?Biokraftstoffe? sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;4.Ziffer 4?flüssige Biobrennstoffe? sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken ? mit Ausnahme des Transports ? einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;5.Ziffer 5?Biomasse-Brennstoffe? sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;6.Ziffer 6?Walderneuerung? ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mithilfe natürlicher oder künstlicher Mittel nach der Entnahme des früheren Bestands durch Fällung oder aufgrund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm;7.Ziffer 7?Gewinnungsgebiet? ist das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten;8.Ziffer 8?Massenbilanz? ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des § 9 genügt;?Massenbilanz? ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des Paragraph 9, genügt;9.Ziffer 9?anerkannte Zertifizierungssysteme? sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;?anerkannte Zertifizierungssysteme? sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;10.Ziffer 10?Zertifizierungsstellen? sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Erzeuger und Unternehmen kontrollieren;11.Ziffer 11?Zertifikate? sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von Ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder Vertrieb forstwirtschaftlicher Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen;12.Ziffer 12?Erzeuger? sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne...

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