Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
167. Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Holzhandelsüberwachungsgesetz ? HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Durchführung? die Wortfolge ?bzw. Umsetzung? eingefügt; in Z 4 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort ?und? angefügt; folgende Z 5 wird angefügt:
?5. | der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.? |
2. In der Überschrift von § 3 wird die Wortfolge ?der Zollbehörden? durch die Wortfolge ?des Zollamtes Österreich? ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Zollbehörden wirken? durch die Wortfolge ?Das Zollamt Österreich wirkt? ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Die Zollbehörden haben? durch die Wortfolge ?Das Zollamt Österreich hat? ersetzt. Die Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen ?4.? und ?5.?; folgende Z 2 und 3 werden eingefügt:
?2. | das Bundesamt für Wald unverzüglich über |
a) | den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 und |
b) | Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 |
zu informieren, | |
3. | die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,? |
5. In § 3 erhält Abs. 3 die Bezeichnung ?(4)?. Folgender Abs. 3 wird eingefügt:
?(3) Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.?
6. In § 4 Abs. 2 erhalten die Z 1 und 2 die Bezeichnungen ?2.? und ?3.?; folgende Z 1 wird eingefügt:
?1. | Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,? |
7. § 5 Einleitungsteil lautet:
?Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:?
8. In § 5 Z 2 wird nach der Wortfolge ?in Verkehr gebracht werden? die Wortfolge ?oder wurden? eingefügt.
9. In § 6 Abs. 1 wird das Wort ?Kontrollorgane? durch die Wortfolge ?zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1? ersetzt.
10. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?in Verkehr gebracht werden? die Wortfolge ?oder wurden? eingefügt.
11. In § 10 Abs. 1 erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnungen ?4.? bis ?6...
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