Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 164/2017 und BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

  2. § 1 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

    1. das Bundeskanzleramt,
    2. das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
    3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
    5. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. das Bundesministerium für Finanzen,
    8. das Bundesministerium für Inneres,
    9. das Bundesministerium für Justiz,
    10. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    11. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
    12. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    13. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.?
  3. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort ?oder? ersetzt.

  4. In § 6 wird der Ausdruck ?§ 3? durch den Ausdruck ?§ 3 Abs. 1? ersetzt.

  5. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wendung ?eines Generalsekretariats,?.

  6. In § 15 Abs. 1 (jeweils), 2 und 3, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter Untertatbestand und Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge ?für Europa, Integration und Äußeres? jeweils durch die Wortfolge ?für europäische und internationale Angelegenheiten? ersetzt.

  7. Dem § 16 Z 6 wird folgender Satz angefügt:

    ?Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode.?

  8. Dem § 17b wird folgender Abs. 29 angefügt:

    ?(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:

    1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen ?11.? und ?12.?, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
    2. § 16 Z 6 ist bezüglich
    a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
    b) der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
    c) der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
    d) der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
    e) der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
    übernommenen Bediensteten anzuwenden.?
  9. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der sechste Untertatbestand:

    ?Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.?
  10. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der neunte Untertatbestand:

    ?Koordination des Nationalen Sicherheitsrates.?
  11. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

    ?3. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.
    Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des
    ...

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