Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif

134. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
  • (2)Absatz 2Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
  • (3)Absatz 3Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der Exekutionsordnung zu verstehen.
  • (4)Absatz 4Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
  • (5)Absatz 5Ausgenommen die Anlage III stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs vor, kann ebenfalls der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus der betreffenden Anlage ersichtliche Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) zuzüglich der auf diesen entfallenden 20 % Umsatzsteuer abzuziehen.Ausgenommen die Anlage römisch III stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für...
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