Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
136. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 425/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In der Beilage 1 wird § 1 Abs. 3 wie folgt geändert:In der Beilage 1 wird Paragraph eins, Absatz 3, wie folgt geändert:
3.Novellierungsanordnung 3, In der Beilage 1 wird in § 4 Abs. 1 Zi. 2 die Wortfolge In der Beilage 1 wird in Paragraph 4, Absatz eins, Zi. 2 die Wortfolge ?und einen Tag? durch die Wortfolge ?und einem Tag? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Beilage 1 wird § 5 Abs. 4 wie folgt geändert:In der Beilage 1 wird Paragraph 5, Absatz 4, wie folgt geändert:
Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für
1.Ziffer einsMenschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 %, der Vermerk ?Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen? oder das Piktogramm für Fahrpreisermäßigung enthalten ist, oder2.Ziffer 2Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.Bei Vorweis des Berechtigungsdokuments werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund in der Basis-Komfortklasse unentgeltlich befördert, sofern die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Tickets ist.?
5.Novellierungsanordnung 5, In der...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN