Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

136. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 425/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In der Beilage 1 wird § 1 Abs. 3 wie folgt geändert:In der Beilage 1 wird Paragraph eins, Absatz 3, wie folgt geändert:

  • ?(3)Absatz 3Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Kundinnen bzw. Kunden ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenen Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In der Beilage 1 wird in § 4 Abs. 1 Zi. 2 die Wortfolge In der Beilage 1 wird in Paragraph 4, Absatz eins, Zi. 2 die Wortfolge ?und einen Tag? durch die Wortfolge ?und einem Tag? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In der Beilage 1 wird § 5 Abs. 4 wie folgt geändert:In der Beilage 1 wird Paragraph 5, Absatz 4, wie folgt geändert:

  • ?(4)Absatz 4Spezial
  • Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für

    1.Ziffer einsMenschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 %, der Vermerk ?Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen? oder das Piktogramm für Fahrpreisermäßigung enthalten ist, oder2.Ziffer 2Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.Bei Vorweis des Berechtigungsdokuments werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund in der Basis-Komfortklasse unentgeltlich befördert, sofern die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Tickets ist.?

    5.Novellierungsanordnung 5, In der...

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