Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung ? IKEV 2023)
140. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung ? IKEV 2023) Aufgrund des § 162 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:Aufgrund des Paragraph 162, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,
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