Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung ? IKEV 2023)

140. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung ? IKEV 2023) Aufgrund des § 162 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:Aufgrund des Paragraph 162, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.Diese Verordnung regelt den gemäß Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) aufwenden musste, um die in Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
  • (2)Absatz 2Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den §§ 162 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 TKG 2021 entstanden sind.Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 162, Absatz 3,, 166 Absatz 2 und 171 Absatz 6, TKG 2021 entstanden sind.
  • Bemessungsgrundlage§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die...
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