Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA ? Grundausbildungsverordnung) geändert wird

152. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA ? Grundausbildungsverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 26 Abs. 1 und des § 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird verordnet:

Die ÖPA ? Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 146/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. II. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:Die ÖPA ? Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

?1.Ziffer einsden Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;2.Ziffer 2das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;?

2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

?7.Ziffer 7den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;?

3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  • ?(6)Absatz 6Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:

    ?§ 7.Paragraph 7,

    Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 8, Absatz eins und 2 lautet:

    ?§ 8.Paragraph 8,

  • (1)Absatz einsDie allgemeine...
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