Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Irak entsendeten Personen (NMI-Verordnung)

193. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Irak entsendeten Personen (NMI-Verordnung) Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben§ 1.Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

1.Ziffer einsdie Unterstützung des Irak beim Aufbau nachhaltiger, transparenter, integrativer und effektiver...

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