Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Univ. RechnungsabschlussVO geändert wird

214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Univ. RechnungsabschlussVO geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck ?(Univ. RechnungsabschlussVO)? durch den Klammerausdruck ?(Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung ? URAV)? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

?5.Ziffer 5bei Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen?Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die §§ 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.bei Beteiligungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen?Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß Litera a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber...

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