Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG (GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz)

95. Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB-Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. § 1c des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. § 1a EisbG ausübt.Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. Paragraph eins c, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. Paragraph eins a, EisbG ausübt.
  • (2)Absatz 2Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBBBestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB-Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.
  • § 2.Paragraph 2

    Die §§ 7 bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005, gelten nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB Die Paragraphen 7, bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, gelten nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG.

    § 3.Paragraph 3,

    Die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG bedarf keiner Genehmigung nach § 25...

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