Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

246. Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, wird verlautbart:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2025

Inhaltsverzeichnis

Präambel
1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1.Paragraph eins, Ziele
§ 2.Paragraph 2, Maßnahmen
2. HauptstückAllgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4, Dienstpflichten
§ 5.Paragraph 5, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
§ 6.Paragraph 6, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.Paragraph 7, Informationsarbeit
§ 8.Paragraph 8, Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 9.Paragraph 9, Zusammensetzung von Gremien
§ 10.Paragraph 10,bis 13. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 14.Paragraph 14, Mentoring Programme
§ 15.Paragraph 15, Absolventinnentreffen
§ 16.Paragraph 16, Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 17.Paragraph 17, Schlussbestimmungen

Präambel

  • (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
  • (2)Absatz 2Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
  • (3)Absatz 3Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
  • (4)Absatz 4Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Der in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  • 1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur ZielerreichungZiele§ 1.Paragraph eins

    Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und verwirklicht werden:

  • (1)Absatz einsErhöhung des Frauenanteils. Der Frauenanteil im BMLV soll entsprechend der Zielsetzungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes erhöht werden (weniger als 50% bedeutet eine Unterrepräsentation). Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten.
  • (2)Absatz 2Bewusstseinsbildung und Einbindung in Entscheidungsprozesse. Die Anerkennung von Frauen auf allen Hierarchieebenen als gleichwertige und gleichberechtigte Bedienstete sowie die Förderung einer erhöhten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungs- und Beratungsgremien.
  • (3)Absatz 3Chancengleichheit und Ausgleich bestehender Belastungen. Die Förderung des Potenzials weiblicher Bediensteter durch Maßnahmen im Bereich der Personalplanung und -entwicklung und, soweit angebracht, die Unterstützung einer bevorzugten Teilhabe von weiblichen Bediensteten an Grundaus-, Fort- und Weiterbildung sowie beruflichem Aufstieg. Die Optimierung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen im Sinne einer ?Work-Life-Balance?.
  • (4)Absatz 4Erhöhung des Soldatinnenanteils. Gezielte Anwerbung, bevorzugte Aufnahme und Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg von Frauen für militärische Laufbahnen unter Berücksichtigung sinkender Geburtenzahlen bzw. starker Pensionsabgänge sowie die Unterstützung des schrittweisen Abbaus struktureller Benachteiligung von Soldatinnen durch deren Einbeziehen bei der Entwicklung und Umsetzung diesbezüglicher Maßnahmen.
  • Maßnahmen zur Zielerreichung§ 2.Paragraph 2,

    Die unter § 1 angeführten Ziele sollen mit nachfolgenden Maßnahmen verfolgt und verwirklicht werden: Die unter Paragraph eins, angeführten Ziele sollen mit nachfolgenden Maßnahmen verfolgt und verwirklicht werden:

  • (1)Absatz einsErhöhung des Frauenanteilsa.Litera aBei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung des § 11b B-GlBG (Vorrangige Aufnahme) zu achten.Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung des Paragraph 11 b, B-GlBG (Vorrangige Aufnahme) zu achten.
  • b.Litera bBewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.c.Litera cFrauen sind zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (Seminare, Schulungen, Fortbildungen, etc.) sowie zu Grundausbildungslehrgängen bei gleicher Erfüllung der Zulassungskriterien vorrangig zuzulassen.d.Litera dDie kontinuierliche Erhöhung des Frauenanteils bei den Vortragenden bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist anzustreben.e.Litera eIm Rahmen des Mitarbeiterinnengespräches mit Mitarbeiterinnen ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen zu motivieren, ihre Laufbahn aktiv zu gestalten und sie dabei zu unterstützen.
  • (2)Absatz 2Bewusstseinsbildung und Einbindung in Entscheidungsprozessea.Litera aIm Rahmen der im 2-Jahresrythmus durchzuführenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbefragung (Anmerkung: ?Soziales Lagebild?) ist der Kenntnisstand über Bestehen und Ziele des Frauenförderungsplanes abzufragen.
  • b.Litera bGegen eine herabwürdigende Äußerung oder Vorgangsweise, Mobbing oder sexuelle Belästigung ist sofort Abhilfe zu schaffen. Im Rahmen der im 2-Jahresrythmus durchzuführenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbefragung (Anmerkung: ?Soziales Lagebild?) ist eine allfällige Betroffenheit hinsichtlich Mobbing und/oder sexuelle Belästigung festzustellen.c.Litera cFür neu ernannte oder bestellte und alle bestehenden Kommandantinnen und Kommandanten sowie Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter ist durch die Dienstbehörden eine Information über Umgang mit, Auswirkungen und Rechtsfolgen von sexueller Belästigung verpflichtend durchzuführen. Diese Belehrung ist regelmäßig unter Berücksichtigung internationaler sowie nationaler Entwicklungen zu...

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