Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)

257. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung) Auf Grund des § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Information, die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 4 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Diese Verordnung regelt die Information, die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben für administrative Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1.Ziffer einsunter administrativer Assistenz: die einer Schule beigegebene Administrativkraft zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben, deren Besoldung dem Äquivalenzentlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, gleich zu halten ist;unter administrativer Assistenz: die einer Schule beigegebene Administrativkraft zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben, deren Besoldung dem Äquivalenzentlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr.86 aus 1948,, gleich zu halten ist;2.Ziffer 2unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;3.Ziffer 3unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße einer administrativen Assistenz in Prozent geteilt durch 100;4.Ziffer 4unter Mehrdienstleistung: jede Überstunde einer administrativen Assistenz, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde;unter Mehrdienstleistung: jede Überstunde einer administrativen Assistenz, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß Paragraph 22, VBG in Verbindung mit Paragraph 16, GehG gebühren würde;5.Ziffer 5unter monatlicher Bedarfsmeldung: die Meldung der für den Folgemonat als voraussichtlich zu...

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