Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

133. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 3, lautet der Einleitungssatz:

?Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:??Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:?

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:

?Investitionen der Feuerwehren§ 5b.Paragraph 5 b,

  • (1)Absatz einsAb dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
  • (2)Absatz 2Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt...
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